AGB

§ 1 Anwendungsbereich (1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Impex Lederwaren Import-Export GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese AGB sind Bestandteil aller Vereinbarungen, die die Firma Impex GmbH mit ihren Kunden (Kommissionäre) über die von ihr angebotenen (Kommissions-)Lieferungen oder Leistungen trifft. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. (2) Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn die Firma Impex GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Firma Impex GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. § 2 Gegenstand, Kommissionsgeschäft (1) Die Firma Impex GmbH liefert an den Kunden (Kommissions-)Ware (Lederwaren, Geldbörsen, Taschen, Gürtel,Schirme, etc.) zum kommissionsweisen Verkauf. (2) Die gelieferte Ware sowie etwaige gelieferten Verkaufsträger/Verkaufsständer bleiben im Eigentum der Firma Impex GmbH. (3) Die Lieferung von Verkaufsträgern/-ständern kann von dem Kunden nicht beansprucht werden. (4) Die Firma Impex GmbH liefert Kommissionsware aus dem jeweils aktuellen Sortiment, das je nach Erfordernissen, Modellgestaltung und Farben geändert wird. § 3 Versand, Versandkosten, Gefahrübergang (1) Die Firma Impex GmbH trägt die Kosten für den Versand der Kommissionsware zum Kunden. (2) Der Kunde trägt die Kosten für die Rücksendung der Ware und der Verkaufsträger-/ständer zur Firma Impex GmbH. Unfrei an die Firma Impex GmbH zurückgesandte Ware wird nicht angenommen. (3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kommissionsware und der Verkaufsständer trägt bei der Lieferung zum Kunden die Firma Impex GmbH, bei der Rücksendung der Kunde. § 4 Verkauf, Verkaufspreise (1) Der Kunde hat bei der Veräußerung der Waren die Weisungen der Firma Impex GmbH zu befolgen. (2) Die von der Firma Impex GmbH an den Kunden gelieferte Kommissionsware ist preisausgezeichnet. (3) Der Kunde hat die angegebenen Verkaufspreise einzuhalten. (4) Will der Kunde die Ware unter dem vorgeschriebenen Preis verkaufen, so hat er die vorherige schriftliche Zustimmung der Firma Impex GmbH einzuholen. (5) Bei nicht genehmigter Unterschreitung des Preises ist die Firma Impex GmbH zur Zurückweisung des Geschäfts auch dann berechtigt, wenn sich der Kunde zur Deckung des Preisunterschiedes bereit erklärt. (6) Der Kunde erfüllt die mit Dritten abgeschlossenen Verkäufe selbst im eigenen Namen. § 5 Verkaufsanzeige (1) Der Kunde macht der Firma Impex GmbH Anzeige von Geschäftsabschlüssen. (2) Der Kunde wird alle 8 Wochen von einem unserer Kundenbetreuer kontaktiert und ist insoweit verpflichtet, der Firma Impex GmbH die in dieser Zeit verkauften Stückzahlen mitzuteilen. § 6 Provision, Rechnung (1) Von dem Erlös aus dem Verkauf der Kommissionsware (Verkaufspreis) an Dritte erhält der Kunde eine Provision. (2) Die Firma Impex GmbH erteilt dem Kunden nach Mitteilung der Anzahl der verkauften Kommissionsware eine Rechnung, welche von dem Kunden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung netto zahlbar ist. (3) Der Verkauf der Ware wird von der Firma Impex GmbH zum ausgezeichneten Verkaufspreis abzüglich Provision zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Kunden fakturiert. § 7 Haftung (1) Der Kunde ist verpflichtet, die Kommissionsware sowie Verkaufsträger-/ständer getrennt von anderen Waren aufzubewahren. (2) Der Kunde hat die Kommissionsware und Verkaufsträger/-ständer auf seine Kosten zu versichern. (3) Der Kunde haftet für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Kommissionsguts und Verkaufsständers, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. § 8 Dauer, Kündigung, Schlussrechnung (1) Das Kommissionsverhältnis kann sowohl von der Firma Impex GmbH als auch von dem Kunden schriftlich ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. (2) Das Recht zur fristlosen Kündigung der Parteien gemäß § 314 BGB bleibt hiervon unberührt. (a) Die Firma Impex GmbH ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Kunde auch innerhalb einer in einer Mahnung gesetzten weiteren Zahlungsfrist keine oder nur eine teilweise Zahlung leistet. (b) Die Firma Impex GmbH ist berechtigt, dem Kunden auch bereits zeitgleich mit der Kündigung eine Schlussrechnung zu erteilen und die gelieferte, noch nicht fakturierte Ware, verkauft oder nicht verkauft, zu dem ausgezeichneten Verkaufspreis abzüglich der Provision zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen. (3) Sollte der Kunde einen Verkaufsständer erhalten und diesen nach Auflösung nicht zurückgesandt haben, wird hierfür ein Betrag von EUR 50,00 zzgl. Mehrwertsteuer berechnet. (4) Der Kunde ist berechtigt, die Kommissionsware und den Verkaufsständer auch nach einer Kündigung und Erteilung der Schlussrechnung noch an die Firma Impex GmbH zurückzusenden. In diesem Falle erhält der Kunde eine entsprechende Gutschrift über die zurück gesandten Gegenstände. § 9 Schlussbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand (1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Impex GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Erfüllungsort ist Obernburg am Main. (3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der Firma Impex GmbH. Die Firma Impex GmbH ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. (4) Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder eine Bestimmung in etwa separat geschlossenen Kommissionsvereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten.